Wohngeld
Was ist Wohngeld?
Haben Sie ein Recht auf Wohngeld?
WOHNGELDREFORM 2023
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens. Beim Wohngeld zahlen Bund und Länder über die Kommunen einen Zuschuss zur Miete.
Dieser Zuschuss soll die Lücke zwischen Miete und dem verfügbaren Haushaltseinkommen schließen. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag gewährt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld. Das Wohngeld bekommen Mieter von Wohnraum (Mietzuschuss) und Eigentümer für selbst genutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss).
Dem Wohngeld-Plus-Gesetz hat der Bundesrat am 25. November 2022 zugestimmt. Zum 1. Januar 2023 ist das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten.
Zum einen soll es für Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, zu einer spürbaren Erhöhung des bisherigen monatlichen Wohngeldbetrages kommen. Die Erhöhung des Wohngeldes führt im Jahr 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 Euro pro Monat. Im Durchschnitt aller bisherigen Wohngeldhaushalte wird das Wohngeld von rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) damit auf rund 370 Euro pro Monat steigen. Zum anderen haben durch die Ausweitung der Anspruchsberechtigten und durch die Anpassung der Wohngeldformel mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld.
Wenn also das Einkommen nicht ausreicht, um die Miete in voller Höhe zu zahlen und die Bewohner keine anderen Sozialleistungen erhalten, sollte der Anspruch auf Wohngeld geprüft werden, da das neue Wohngeld erstmals auch bei den Heizkosten unterstützt. Die Höhe der Heizkostenkomponente ist so gewählt, dass im Durchschnitt aller Empfänger die durch eine Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu 1,20 Euro je qm mehr Wohngeld. Die Fortschreibung zum 01.01.2025 erfolgt im Rahmen der Wohngeld-Dynamisierung (Bezug Heizkostenkomponente: Preisindex Heizenergie Statistisches Bundesamt). Auch Mieter in energetisch sanierten Wohnraum mit höheren Mieten könnten einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn das neue Wohngeld berücksichtigt das ebenfalls über eine sogenannte Klimakomponente. Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen. Die bürokratiearme Lösung sieht einen gesamtwirtschaftlichen Pauschalansatz ohne Nachweiserfordernis in der Wohngeld-Administration vor.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Aber auch Eigentümer einer Immobilie können Anspruch auf Wohngeld haben. Es wird ein Lastenzuschuss gezahlt, wenn das Einkommen niedrig ist und die Immobilie selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Kein Wohngeldanspruch haben nach wie vor Bezieher von Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld – neu Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungen) und sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Transferleistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
Wie bisher besteht auch kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sonderprogramm zur Förderung der beruflichen Mobilität in Europa (MobiPro – EU) dem Grunde nach zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Sofern in einem Haushalt mehrere Personen leben, von denen mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine der genannten Leistungen zu beziehen, könnte hingegen ein Wohngeldanspruch bestehen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn eine alleinerziehende Person in Ausbildung mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebt.
Für Personen, die über ein erhebliches Vermögen verfügen, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld. Erhebliches Vermögen ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:
* 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
* 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Wo und wieviel Wohngeld kann beantragt werden?
Das Wohngeld kann bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreis-verwaltungen beantragt werden. Sie können sich zum Beispiel auf der Website Ihrer Kommune darüber informieren, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antragsformulare. Von dort erhalten Sie auch alle weiteren wichtigen Informationen über das Wohngeld.
Die Höhe des Wohngeldes hängt wesentlich von folgenden Faktoren ab:
* die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
* die Miete des Wohnraums oder die Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum,
* das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Um betroffenen Personen die Entscheidung hinsichtlich einer Antragstellung zu erleichtern, können Online-Wohngeldrechner eine erste Orientierung bieten, z. B.:
* https://www.wohngeld.org/
* https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php
* Wohngeldrechner und Wohngeldtabellen auf der Internetseite des Bundesbauministeriums (BMWSB):https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html
Hinweis: Alle Eingaben sind anonym. Das im Wohngeldrechner abgefragte Gesamteinkommen entspricht nicht dem Bruttoeinkommen. Das Gesamteinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich verschiedener Pausch- und Freibeträge.
Wichtig ist, dass für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich des Wohngeldanspruchs ein Antrag bei der Wohngeldbehörde gestellt werden muss. Die Berechnung mit dem Wohngeldrechner ersetzt diesen nicht.
Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?
Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhaib des sogenannten Bewilligungszeitraums. Ist dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
Mit der Änderung beim Wohngeld sind erstmals seit 2016 Leistungserhöhungen von durchschnittlich 30 Prozent verbunden.
Außerdem werden mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein und etwa 180.000 Haushalte in Deutschland werden erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch haben. Für einen ZweipersonenhaushaIt steigt das Wohngeld beispielsweise von 145 EUR auf 190 EUR im Monat. Die Wohngeldreform enthält folgende wesentliche Änderungen:
- Das Wohngeld wird alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und EinkommensentwickIung angepasst.
- Die Parameter der Wohngeldformel werden angepasst, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen und so die Reichweite des Wohngeldes zu vergrößern.
- Die Mietenstufe VII wird eingeführt, um Haushalte in Gemeinden und Kreisen mit besonders hohem Mietenniveau gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten.
- Es gibt eine regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung.
- Für pflegebedürftige oder behinderte Menschen gibt es künftig höhere Freibeträge.
Quelle: GdW – Die Wohnungswirtschaft Deutschland